Arbeit neben dem Studium

Wie bleibe ich dabei als Studentin bzw. Student versichert?

Wichtig: Sie widmen sich hauptsächlich Ihrem Studium. Ihre bezahlte Beschäftigung bleibt also gegenüber dem Studium Nebensache. Dann zahlen Sie Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wie bisher als Studentin bzw. Student weiter. Für das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung müssen Sie dann keine zusätzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosen-Versicherung zahlen.

Das gilt bei folgenden Beschäftigungen:

Minijob

Sie dürfen bis zu 520,00 EUR verdienen – egal, wie viele Stunden Sie arbeiten.

Kurzfristige Beschäftigung:

Der Job ist von vornherein auf höchstens 3 Monate (70 Arbeitstage) befristet.

Werkstudentin bzw. Werkstudent:

Es ist egal, wieviel Sie verdienen, wenn Sie höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten.
Überschreiten Sie die 20-Wochenstunden-Grenze durch Beschäftigungszeiten am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden oder in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien)? Dann ist es wichtig, dass Sie:
• befristet beschäftigt sind und
• innerhalb eines Jahres insgesamt höchstens 26 Wochen mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden arbeiten.

Wie ist das mit der Rentenversicherung?

Gut zu wissen: Nur im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung besteht in der Rentenversicherung Versicherungsfreiheit.

Und wenn ich nebenberuflich selbstständig bin?

Auch hier gilt: Ihr Studium muss überwiegen und die Tätigkeit muss von untergeordneter Bedeutung sein.

Familienversicherung – Einkommensgrenzen

Ist Ihr regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen höher als 470,00 Euro, müssen Sie sich selbst versichern.
Zum Gesamteinkommen zählen z.B.:
• Bruttoarbeitsentgelt aus einer Beschäftigung
• Einkünfte aus Selbstständigkeit
• Renten
• Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
• Einkünfte aus Kapitalvermögen

Überschreiten Sie diese Einkommensgrenze unvorhergesehen und für weniger als 3 Monate im Kalenderjahr (z. B. bei Krankheits-Vertretungen)? Dann kann Ihre Familienversicherung weiter bestehen. Steht dagegen bereits zu Beginn einer Beschäftigung fest, dass die Einkommensgrenze überschritten wird, endet die Familienversicherung sofort. Dann müssen Sie in der Regel selbst Beiträge zur Krankenversicherung zahlen.

Wichtig für ausländische Studierende

Kommen Sie aus einem EU-Staat, EWR-Staat, der Schweiz oder einem Abkommensland, dann bleiben Sie in Ihrem Heimatland versichert. Mit Ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC), Ihrer Global Health Insurance Card (GHIC) oder Ihrer Anspruchsbescheinigung können Sie in Deutschland direkt zu einer Ärztin oder einem Arzt gehen.

 

 

 

 

Stand: 10-2022
Quelle: TK