Krankenversichert im Studium

Auch als Studentin oder Student müssen Sie krankenversichert sein – entweder über einen Angehörigen in der Familienversicherung oder in Ihrer eigenen Versicherung für Studierende.

 

Familienversichert während des Studiums

Als Studentin bzw. Student können Sie bis zu Ihrem 25. Geburtstag beitragsfrei bei Ihren Eltern mitversichert bleiben. Wichtig: Ihr monatliches Einkommen darf dafür höchstens 470,00 Euro (bei einem Minijob 520,00 Euro) betragen.

Wann darf ich länger familienversichert bleiben?

Haben Sie Ihr Studium aufgrund eines Freiwilligen-, Wehrdienstes, Bundesfreiwilligendienstes oder eines anderen Freiwilligendienstes (z. B. für ein Freiwilliges Soziales Jahr) später begonnen oder unterbrochen? Dann können Sie um diesen Zeitraum länger bei Ihren Eltern krankenversichert bleiben – maximal 1 Jahr länger. Sind Sie verheiratet? Dann können Sie sich auch in der Familienversicherung Ihrer Ehefrau bzw. Ihres Ehemanns1 mitversichern lassen.
1 gilt auch für Partnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

Bin ich danach selbst versichert?

Nach Ablauf der Familienversicherung kann man sich zum Studierendentarif weiter versichern, wenn man folgende Voraussetzungen dafür nachweisen kann:

• Sie sind an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben.
• Sie sind nicht hauptberuflich selbstständig.
• Sie sind nicht anderweitig krankenversichert – z. B. als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer oder als Arbeitslosengeldempfängerin bzw. -empfänger.

Ausnahme: Besuchen Sie ein Studienkolleg oder einen studienvorbereitenden Sprachkurs? Sind Sie an einer Fernuniversität in Deutschland immatrikuliert und haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland? Oder sind Sie Gasthörerin bzw. Gasthörer? Dann können Sie sich nicht im Studierendentarif versichern. Waren Sie bisher privat versichert? Mit Beginn eines Studiums müssen auch Sie sich in der Krankenversicherung der Studierenden versichern. Sie können sich jedoch zu Beginn Ihres Studiums von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Wann endet die Pflichtversicherung?

Die Pflichtversicherung für Studierende endet mit dem Studienabschluss oder der Exmatrikulation zum Ende des entsprechenden Semesters. Sie endet spätestens mit dem Semester, in dem Sie 30 Jahre alt werden. Es gibt aber auch Ausnahmen, bei denen wir prüfen, ob Sie noch weiter als Studentin bzw. Student bei uns pflichtversichert bleiben können: wenn Sie z. B. länger krank waren oder ein Kind bekommen haben und es betreuen mussten. Das gilt z. B. auch, wenn Sie die Zugangsvoraussetzungen für Ihr Studium auf dem 2. Bildungsweg erworben haben.

Wichtig für ausländische Studierende

Kommen Sie aus einem EU-Staat, EWR-Staat, der Schweiz oder einem Abkommensland, dann bleiben Sie in Ihrem Heimatland versichert. Mit Ihrer Europäischen
Krankenversicherungskarte (EHIC), Ihrer Global Health Insurance Card (GHIC) oder Ihrer Anspruchsbescheinigung können Sie in Deutschland direkt zu einer Ärztin oder einem Arzt gehen.

 

Stand: 10-2022
Quelle: TK – Foto: Fotowerk